Zu beachten beim Veranstalten eigener Musik-Parties

Rechtsanwalt Dr. Bahr informiert in den Kanzleiinfos über eine Entscheidung bezüglich Urheberrecht:

Das LG Oldenburg (Urt. v. 11.01.2006 - Az.: 5 S 740/05) hatte darüber zu entscheiden, wann das Merkmal “Öffentlichkeit” bei einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist.

Nach § 15 Abs.3 UrhG ist nämlich nur die unberechtige öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Rechtsverletzung.

Der Beklagte und seine Söhne hatte mit Freunden und Bekannten in einem umgestalteten Bullenstall auf einer Großleinwand Musik-CDs und Videos eine Beachparty durchgeführt. Als Eintritt wurden 13 Euro genommen. Zudem wurden Werbezettel mit dem Slogan “Die legendäre Beachparty geht in die vierte Runde!!!“ verteilt. Insgesamt kamen 83 Personen.

Das ist natürlich schon recht dreist, bei 13 EUR Eintritt und derartigem Flyer zu behaupten, dass es sich um eine Privatparty handelt. Also immer schön aufpassen und von Fall zu Fall entscheiden. Am besten bei als privat deklarierten Veranstaltungen ohne Flyer arbeiten (was dann wohl auch in einer Privatparty enden dürfte…). Oder halt die Veranstaltung als “ordentliche Veranstaltung” ansehen, was wohl in vielen Fällen dazu führen dürfte, dass die Veranstaltung gar nicht erst stattfindet.

Auf den Seiten der GEMA finden sich deren Tarife im Überblick. Besonders die Tarifübersicht U-Musik mit Tonträgern (auch als PDF) dürfte hier interessant sein. Je nach Größe des Bullenstalls im obigen Beispiel hätte das deutlich unter den möglicherweise eingenommenen 1079 EUR (bei 83 zahlenden Gästen) gelegen und vermutlich einiges an Stress gespart. Natürlich darf man auch andere Kosten wie Saalmiete, DJs, Musiker (was dann schon wieder ein anderer Tarif ist), Beschallungstechnik, Lichtanlage, Veranstalterhaftpflicht, Ordner, Flyerproduktion, Kosten für Plakatierung etc. nicht vergessen. Aber erstens sind 83 Gäste für die meisten Parties durchaus steigerungsfähig und zweitens wird der Grossteil der Einnahmen bei derartigen Veranstaltungen i.d.R. eher durch Getränkeverkauf als durch den Eintritt verdient.

Fakt ist, dass vielen die Lust am Ausrichten einer Veranstaltung genommen wird, wenn sie sich näher mit den Gegebenheiten auseinandersetzen. Die Regulierungen der GEMA haben einen nicht zu geringen Anteil daran. Etliche gehen dann den “Weg in die Illegalität” (siehe oben) und verzichten komplett auf derartige Abgaben. Eine andere Möglichkeit wäre es, ausschließlich mit Künstlern ohne GEMA-Mitgliedschaft zu arbeiten, die dann natürlich auch ausschließlich GEMA-freies Material zur Aufführung bringen dürften (egal ob Musiker oder DJ), was nicht gerade eine Option darstellen wird für die meisten Parties…

Was das mit Online Musik Vertrieb zu tun hat? Sehr viel! Denn “Offline-Parties” eignen sich sehr gut, um auf Online-Projekte des Musikers/der Band/des DJs aufmerksam zu machen und sei es nur die MySpace-Seite, z.B. durch Flyer, Plakate, Sticker, T-Shirts, Promo-CDs natürlich zuallererst mal durch eine gute Leistung. Außerdem kann ein Event die “Kundenbindung” stark erhöhen, da ein Mensch trotz der bequemen Online-Welt ein Mensch bleibt, und mal seine Helden “zum Anfassen” haben will. Es gibt noch 1000e weitere Kopplungsmöglichkeiten der Offline- und Online-Welt, genau darum soll es hier auch immer wieder gehen, für Ideen und Anregungen bin ich jederzeit offen.

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